KEMPF-Druck-Ansbach-AGBs-Lutz-Slider

AGBs

AGB

I. GELTUNGSBEREICH

1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Kunde widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und schriftlich gesondert uns gegenüber geltend zu machen.

2. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. ANGEBOT

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Lieferung oder Leistung nachkommen.

2. Geringfügige technisch bedingte und dem Kunden zumutbare Änderungen bleiben vorbehalten.

3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Datenträgern und anderen der Vertragsanbahnung dienenden Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. PREIS UND ZAHLUNG

1. Veranlasst der Kunde nachträglich Änderungen bzw. Erweiterungen des Auftrags, so werden die hierfür erforderlichen Aufwendungen einschließlich des dadurch veranlassten Maschinenstillstandes gesondert berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch die Wiederholung von Probeandrucken, die vom Kunden
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

2. Angegebene Preise gelten ab unserem Geschäftssitz; die gesetzliche MwSt. sowie Verpackung und Fracht-, Porto- und sonstige Versandkosten sowie die Kosten etwaiger Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten und werden separat berechnet.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per FTP, ISDN).

4. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen sind wir berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

5. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Kunde als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche und aus Beweisgründen schriftlich abzuschließende Vereinbarung getroffen wird.

6. Wechsel und Schecks müssen von uns nicht angenommen werden. Nehmen wir sie an, gelten sie erst mit Einlösung als Zahlung. Diskont und Wechselspesen müssen vom Kunden sofort bar bezahlt werden. Die Einrede der Stundung aus dem Wechsel ist ausgeschlossen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns und unseren Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

7. Zahlungen haben mangels anderweitiger Vereinbarungen nach Erhalt der Rechnung binnen 8 Tagen mit 2% Skonto oder 14 Tage ohne jeden Abzug zu erfolgen.

8. Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.

9. Eine etwaige Gewährung von Skonto bezieht sich nicht auf Fracht, Porto und sonstige Versandkosten sowie Kosten etwaiger Versicherungen.

10. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

11. Eingehende Zahlungen verrechnen wir in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, älteste Forderung. Der Kunde verzichtet auf das Wahlrecht des § 366 BGB.

12. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so können wir Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten bzw. die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Kunde sich mit der Zahlung von Lieferungen und Leistungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

IV. PREISÄNDERUNGEN

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach — ohne dass wir dies
zu vertreten hätten — bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

V. LIEFERUNG. LEISTUNG UND FRISTEN

1. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

2. Liefer- bzw. Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Kunden ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versand- bzw. Leistungsbereitschaft mitgeteilt wurde.

4. Sollten wir in Liefer- bzw. Leistungsverzug geraten, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

5. Die Einhaltung der Frist zur Lieferung bzw. Leistung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden sowie die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögerte oder die Behinderung zu vertreten hat.

6. Eine Haftung unsererseits für Verzugsschäden infolge gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

7. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden, auch wenn wir die Versandkosten übernommen haben.

8. Der Kunde ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung beim Empfang der Lieferung auf dem Transportbrief zu vermerken und uns sowie dem letzten Frachtführer unverzüglich schriftlich zu melden. Gehen wir aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung unserer Ansprüche gegenüber der Versicherung verlustig, so hat der Käufer sämtliche Kosten der Schadensbehebung der transportbeschädigten Ware zu tragen.

9. Im kaufmännischen Verkehr steht uns an den vom Kunden angelieferten Datenträgern, Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. HÖHERE GEWALT
Die Liefer- bzw. Leistungsfrist verlängert sich bei Krieg, Streik, Aussperrung, Betriebs- und Verkehrsstörungen und bei sonstigen Fällen höherer Gewalt, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der Störung, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. der Erbringung
unserer Leistung von Einfluss sind. Diese Fälle berechtigen den Kunden erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn ihm ein weiteres Zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann; andernfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung durch den Kunden ist jedoch frühestens 4 Wochen nach Eintritt der vorbezeichneten Ereignisse möglich. Dies gilt auch im Falle nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstlieferung durch Zulieferanten. Eine Haftung unsererseits in allen vorbezeichneten Fällen ist ausgeschlossen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

VII. ANNULIERUNGSKOSTEN
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlichen höheren Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

VIII. BEANSTANDUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen im kaufmännischen Verkehr voraus, dass dieser seinen nach §~ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegeheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Insbesondere hat der Kunde die gelieferte Ware und sowie die zur Korrektur übermittelten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Falle unverzüglich und
gewissenhaft zu prüfen.

2. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung/Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.

3. Wir übernehmen keine Gewährleistung für erkennbare Fehler, welcher der Kunde infolge einer Verletzung seiner Obliegenheiten gemäß Ziffern 1 und 2 übersehen hat.

4. Mängel eines Teils der Lieferung oder Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder Leistung, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Kunden ohne Interesse.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Kunden oder einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen nicht unserer Prüfungspflicht. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung, insbesondere die Anfertigung von Sicherungskopien, obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

8. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir im kaufmännischen Verkehr nach unserer Wahl unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden zur Beseitigung des Mangels und/oder zur Ersatzlieferung bzw. nochmaliger Leistung berechtigt.
Schlägt der Versuch zur Nachbesserung, bzw. Nachlieferung fehl, oder sind wir zur Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

9. Technisch bzw. drucktechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.

IX. HAFTUNG: SICHERUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

1. Sämtliche hier unter Ziff. IX. nachstehend erfolgenden Haftungsfreizeichnungen bzw. Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadensrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung durch uns vorlag und der eingetretende Schaden auf ihrem Fehlen beruhte, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unsere Haftungsfreizeichnungen und Haftungsbeschränkungen gelten ferner nicht für vertragswesentliche Verpflichtungen.

2. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vertragstypischeri, voraussehbaren Schaden beschränkt.

3. Über die Gewährleistung — vgl. Ziff. VIII. — hinausgehende außervertragliche Ansprüche sind ausgeschlossen.

4. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung bzw. Leistung selbst entstanden sind, also nicht für die Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten. Insbesondere haften wir nicht für Mangelfolgeschäden, Schäden aus positiver Vertragsverletzung, Schäden aus unerlaubter Handlung und entgangenen Gewinn. Wir haften nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden.

5. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

6. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 4 Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch uns gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen es sei denn, es wurde ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet.

X. ARCHIVIERUNG
Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von uns nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere
Vergütung über den Zeitpunkt der Ubergabe des Endprodukts an den Kunden hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies der Kunde selbst auf eigene Kosten zu erledigen.

XI. HANDELSBRAUCH
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos, oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde.

XII. PERIODISCHE ARBEITEN
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XIII.EIGENTUMSVORBEHALT

1. Wir behalten uns das Eigentum an unseren Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung vor.

2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Softwarerechte sowie eventuell mitübertragene weitere Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden — insbesondere bei Zahlungsverzug — sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt, soweit nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

5. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt darüber hinaus folgendes:

Hier behalten wir uns unser Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden vor. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und ihm vereinbarten Preises (inkl. MwSt.) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir verlangen,
dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.

6. Bei Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung in unserem Eigentum stehender Lieferungen oder Leistungen sind wir als Hersteller i.S.d. § 950 BGB anzusehen und behalten in jedem Stadium der Be- bzw. Verarbeitung unser Eigentum an den Erzeugnissen.
Sofern Dritte an der Be- bzw. Verarbeitung beteiligt sind, ist unser Eigentum auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferung oder Leistung beschränkt, wobei das so erworbene Eigentum ebenfalls als Vorbehaltseigentum besteht.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter an unseren Eigentumsvorbehalt unterliegenden Liefergegenständen hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung unseres Hauses beeinträchtigten Dritten freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen — soweit diese noch nicht beglichen sind — um mehr als 20% übersteigt.

XIV. SCHUTZRECHTE DRITTER
Der Kunde haftet alleine dafür, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden.
Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

XV. SONSTIGES

1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Es gilt ausschließlich deutsches unvereinheitlichtes Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. Die Bestimmungen des Wiener UN-Ubereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

XVI. GERICHTSSTAND
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ein schließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundsprozessen ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne
des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, dasjenige Gericht zuständig, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.